In den nachfolgenden Datenschutzhinweisen informieren wir Sie u.a. für welche Zwecke wir Ihre Daten verarbeiten, an wen wir die Daten weitergeben und über Ihre Rechte im Zusammenhang mit Ihren Daten.
Die Datenschutzhinweise zum Antrag finden Sie unter diesem Link:
Der Bezirk Oberbayern ist als überörtlicher Sozialhilfeträger gemäß § 118 SGB XII befugt, Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen von anderen Leistungsträgern bezogen werden oder wurden.
Die Datenerhebung des Ausweisdokuments ist zur Überprüfung der Angaben in den Antragsunterlagen notwendig. Die Gültigkeitsdauer wird zusätzlich in einem gesonderten Formblatt gespeichert. Die hochgeladene Kopie wird nach Erfassung der Gültigkeitsdauer vernichtet.
Um den Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung feststellen zu können, benötigt der Sozialhilfeträger als Nachweise auch die Kontoauszüge. Besteht eine Einsatzgemeinschaft aus mehrreren Personen, werden die Kontoauszüge von jedem einzelnen Mitglied benötigt.
Es werden in der Regel die Kontoauszüge der letzten drei Monate - von jedem Konto, das geführt wird, benötigt. Im begründeten Einzelfall können sie für einen Zeitraum von sechs Monaten und länger angefordert werden. Bei den Ausgaben des Antragstellers können sich für die Ausgabenseite aus datenschutzrechtlicher Sicht Einschränkungen aus Art. 9 Abs. 1 DSGVO i.V. m. § 67a Abs. 1 S. 2 u. 3 SGB X ergeben. So ist für besondere personenbezogene Daten wie Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben, gesondert zu prüfen, ob deren Kenntnis zur Aufgabenerfüllung des Sozialhilfeträgers erforderlich ist. Sofern sich auf der Ausgabeseite aus den Angaben des Adressaten bzw. des Verwendungszwecks Hinweise auf diese besonders geschützten Daten ergeben, die jedoch für die Aufgabenerfüllung des Sozialhilfeträgers ohne Bedeutung und nicht erforderlich sind, können diese Angaben geschwärzt werden. Nicht geschwärzt werden darf die Höhe der Ausgaben. Sofern sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Antragstellers bzw. Leistungsempfängers Rückfragen bezüglich der Häufigkeit oder der Höhe der getätigten Überweisungen ergeben, wird im Einzelfall entschieden, inwieweit ausnahmsweise eine Offenlegung der geschwärzten Angaben gefordert werden kann.
Das Schwärzungsrecht besteht auch für sich wiederholende Vorgänge z.B. bei Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Weiterbewilligungen.
Das Schwärzungsrecht betrifft nicht die Einnahmeseite.
Das Erteilen Ihres Einverständnisses, dass der Sozialhilfeträger von Ihnen eingereichte ungeschwärzte Kontoauszüge ungeschwärzt zur Akte nehmen darf, ist freiwillig. Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen.